Durch steigende Anteile der Software bei EDV-Geräten ist die Gestaltung und der Abschluss von „klassischen“ Leasing-Verträge nicht unproblematisch. Daher werden für Hard- und Software grundsätzlich getrennte Leasing-Verträge geschlossen, wobei es sich bei den Software-Leasing-Verträgen um „Nutzungsüberlassungs-verträge“ eigener Art handelt.
Siehe auch:
Computer-Leasing, Hardware-Leasing