Einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes zufolge sind Computerprogramme (Software) immaterielle Wirtschaftsgüter. Die steuerlichen Leasing-Erlasse sind somit auf Computerprogramme und Software nicht direkt anwendbar. Anders als bei Leasing-Verträgen für materielle Objekte, erwirbt das Leasing-Unternehmen von den Lieferanten bzw. Lizenzgebern der Software nicht das Eigentum, sondern nur die Nutzungsrechte an der Software.
Die Leasing-Gesellschaft kann auch in die bereits vom Leasingnehmer geschlossenen Nutzungsverträge eintreten. Die Dauer der Nutzungsrechte kann befristet und unbefristet sein. Davon hängt es auch ab, ob die steuerliche Zurechnung beim Leasingnehmer oder beim Leasinggeber erfolgt. Meist werden Software-Nutzungsverträge in Verbindung mit Hardware-Leasing-Verträgen geschlossen. Dann wird jedoch eine Trennungsklausel vereinbart. Dies soll ein Tangieren des Hardware-Vertrages von evtl. Mängeln der Software vermeiden helfen und umgekehrt. Analog zu den Hardware-Leasing-Verträgen sind auch bei den Software-Nutzungsverträgen Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Leasinggeber ausgeschlossen. Der Kunde hat diese Ansprüche unmittelbar beim Lieferanten/Lizenzgeber geltend zu machen.
Siehe auch:
Hardware-Leasing