LEASING LEXIKON:

Mängelrüge

Wenn Mängel am Leasing-Objekt vorliegen, sind diese gegenüber der Lieferfirma zu rügen. Der Leasinggeber beauftragt und bevollmächtigt (durch Abtretung der Gewährleistungsansprüche) seinen Leasingnehmer zur Geltendmachung der Mängel. Der Leasingnehmer ist verpflichtet, den Leasinggeber ggf. in Kenntnis zu setzen. Der Lieferant ist innerhalb der Garantie- bzw. Gewährleistungsfrist verpflichtet, zutreffende Mängel zu beseitigen. Kann oder will er dies nicht tun, so ist unter Umständen das Leasing-Unternehmen für die Mängelrügen verantwortlich und muß diesen abhelfen. Geschieht dies nicht, kann der Leasingnehmer die Leasing-Raten unter Umständen angemessen kürzen bzw. zurückhalten.