LEASING LEXIKON:

Abtretung

Der Leasingnehmer (…) ist nur mit Zustimmung des Leasinggebers zur Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus dem Leasing-Vertrag berechtigt. Der Leasinggeber sichert sich in der Regel das vertragliche Recht, sein Eigentumsrecht sowie seine Ansprüche und Forderungen aus dem Leasing-Vertrag auf Dritte zu übertragen bzw. abzutreten. Damit wird die Beschaffung der benötigten Finanzierungsmittel bei Kreditinstituten auf dem Wege der Darlehensaufnahme bzw. Forfaitierung gewährleistet.