LEASING LEXIKON:

Kreditwesengesetz

Das KWG erwähnt erstmals in der fünften Novelle auch Leasing-Unternehmen (§ 1 Nr. . Sie werden dort als Finanzinstitute bezeichnet, ohne sie jedoch dem KWG zu unterwerfen. Leasing-Gesellschaften bei denen Kreditinstitute 40% oder mehr Gesellschafteranteile halten bzw. einen beherrschenden Einfluß ausüben, haben bestimmte Regelungen des KWG (u.a. Organ-, Großkredite) zu beachten. Die fünfte KWG-Novelle ist seit 01.01.1996 in Kraft. Von Leasing-Gesellschaften ist z.B. zu beachten, daß gemäß § 18 KWG vom Kreditnehmer, dem Kredite im Wert von über TEUR 750 gewährt werden, die Jahresabschluß-Unterlagen von Kreditinstituten angefordert werden können. Die entsprechenden Unterlagen sind bei dem finanzierenden Kreditinstitut in einem „angemessenen“ Zeitraum einzureichen. Die 6. KWG-Novelle wird bereits von den gesetzgebenden Gremien vorbereitet; insbesondere ist daran gedacht, Leasing-Gesellschaften als Finanzinstitute in die Meldepflicht der Landeszentralbanken bei Millionenkrediten einzubeziehen (§ 14 KWG), obwohl dies dem Charakter eines Investitions- und Vermietungsgeschäftes nicht entspricht.