LEASING LEXIKON:

Kaufabrechnung

Eigentümerin der Leasing-Objekte ist das Leasing-Unternehmen; dieser Sachverhalt ist bei Vertragsabschluß von den Beteiligten gewollt. Möchte der Leasingnehmer während der Laufzeit ablösen/kaufen, so wird der Leasinggeber grundsätzlich in begründeten Situationen zustimmen, wenn der Leasingnehmer den geforderten Kaufpreis zu zahlen bereit ist bzw. einen adäquaten Dritten bietet. Bei der Festlegung des Kaufpreises achtet der Leasinggeber darauf, daß seine Position als wirtschaftlicher Eigentümer nicht gefährdet wird, um einer steuerlichen Umdeutung des Vertragsverhältnisses – vor allem im Interesse des Leasingnehmers – vorzubeugen. In solchen Fällen muß regelmäßig auch darauf geachtet werden, daß die Rechnungen vor Ablauf von 40% der AfA-Zeit nur in plausiblen Fällen erfolgen.

Siehe auch:
Leasing-Rechnung