Nutzungsdauer, betriebsgewöhnliche

Diese entspricht der AfA-Zeit gemäß den amtlichen AfA-Tabellen. Die Laufzeit der Leasing-Verträge darf nicht länger als 90% und nicht kürzer als 40% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer sein. Hinweis: Im Immobilien-Leasing-Erlaß von 1991 wird auf die 40%-Grenze der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer nicht mehr verwiesen.

Nutzfahrzeug-Leasing

Der Anteil des NFZ-Leasing (LKW-Leasing, leichte Nutzfahrzeuge, Busse, Anhänger etc.) ist im Vergleich zum Leasingvolumen für PKW/Kombi eher gering. Bis zum 01.10.1986 bestanden erhebliche Restriktionen beim Leasen von LKW’s im gewerblichen Güterfern- und Nahverkehr, die jedoch im Rahmen der EG-Harmonisierung aufgehoben wurden. Die Umsetzung in nationales Recht wurde verspätet am 13.08.1993 rückwirkend zum 01.01.1993 im […]

Null-Leasing

Diese Sonderform des Auto-Leasing für Private war von jeher unter wettbewerbsrechtlichen Aspekten umstritten (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Rabatt-Gesetz, Zugabeverordnung), weil der Leasinggeber, häufig eine herstellereigene Leasing-Tochter, aufgrund von Subventionen des Autoherstellers auf die sonst üblicherweise in den Leasing-Raten enthaltenen Aufschläge wie Zinsen, Kosten, Gewinn „optisch“ verzichtet. Es wird inzwischen grundsätzlich nicht mehr angeboten.

Non-full-pay-out-Leasing (Teilamortisation / Operating Leasing)

Unter diesen Begriff fallen alle Leasing-Verträge, bei denen während der Grund-Leasing-Zeit nur ein Teil der Gesamt-Investitionskosten des Leasinggebers durch Leasing-Zahlungen amortisiert werden. Die fehlende Restamortisation erfolgt über das Andienungsrecht des Leasinggebers (Teilamortisations-Leasing gem. Leasing-Erlaß der Finanzverwaltung vom 22.12.1975 -ML- bzw. v. 23.12.1991 -IL- oder über den „freihändigen“ Verkauf durch die Leasing-Gesellschaft. Auch Restwert-Garantien Dritter, z.B. […]

Nicht-Kaufleute (Verbraucher, Privatpersonen)

An Leasing-Verträge mit Nicht-Kaufleuten sind hinsichtlich Form und Inhalt deutlich schärfere rechtliche Anforderungen zu stellen. So gelten Leasing-Verträge mit Kaufoption bei Nicht-Kaufleuten als Teilzahlungs-Verträge mit allen sich auch rückwirkend daraus ergebenden Konsequenzen des seit dem 01.01.1992 geltenden Verbraucher-Kreditgesetzes (VerbKG) und des Gesetzes zur Regelung des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz). Vereinbarungen von grundsätzlicher Bedeutung und […]

Nebenkosten

Diese Aufwendungen sind – wie bei der konventionellen Finanzierung vom Eigentümer – vom Leasingnehmer zu tragen. Hierzu zählen insbesondere Instandhaltungskosten, Einweisungskosten, Versicherungsprämien.