Hypothekenbanken

Normalerweise sind Hypothekenbanken als Finanzierungspartner für Leasing-Gesellschaften nicht geeignet. Gemäß Hypothekenbankgesetz ist ihnen die 100%ige Zurverfügungstellung der benötigten Investitionsmittel nicht gestattet. Um die Finanzierungsgrenze von 80% überschreiten und insbesondere Immobilien-Leasing-Objekte finanzieren zu können, ist für den Spitzenbetrag die Bürgschaft einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft erforderlich.

Hundertprozentige Finanzierung

Leasing gilt als 100%ige Finanzierung durch die mittel- und langfristige Zurverfügungstellung von Sachkapital von seiten des Leasinggebers, über das der Leasingnehmer nahezu uneingeschränkt verfügen (nutzen) kann. Siehe auch:Vorteile des Leasings

Herstellungskosten

Die für die Herstellung von Wirtschaftsgütern, ihre Erweiterung oder für die über den ursprünglichen Zustand hinausgehenden Verbesserungen anfallenden Aufwendungen werden als Herstellungskosten bezeichnet. Gemeinkosten können, müssen aber nicht, in die Herstellungskosten eingerechnet werden. Vertriebskosten sind nicht Teil der Herstellungskosten.

Hersteller-Leasing

1. Hersteller-Leasing – allgemeinDas Leasing von Mobilien über Hersteller und Händler ist vornehmlich im Computer-, Büromaschinen- und PKW-Bereich anzutreffen. Vereinzelt wird Hersteller-Leasing auch im Privatsektor, neben der Automobilbranche, vorzugsweise in der Elektronikgeräte-Branche genutzt. Im Vordergrund stehen für den Hersteller/Händler Überlegungen des einheitlichen, produktbezogenen Marketing. Das Ziel ist, daß eigene Produkt und den dazugehörigen Service „aus […]

Hermes-Leasing-Bürgschaften

Ausgehend von der sog. Hermesdeckung, versteht man hierunter die Übernahme einer Garantie oder einer Bürgschaft durch den Bund zur Absicherung der Exportfinanzierung. Bei Leasing-Geschäften mit Leasingnehmern im Ausland (Cross Border Leasing) entstehen besondere Risiken, die durch eine Ausfuhrgewährleistung (Ausfuhrgarantie oder Ausfuhrbürgschaft) des Bundes abgedeckt werden können. Die Leasingdeckung wird für die gesamte Laufzeit des Leasing-Vertrages […]

Hardware-Leasing

Seit der Entscheidung des BGH vom 09.10.85 besteht kein Zweifel mehr: Der auf Gebrauchsüberlassung zielende Leasing-Vertrag ist als Miet-Vertrag einzuordnen, auf dem in erster Linie die Bestimmungen der §§ 535 ff. BGB Anwendung finden. In der Gebrauchüberlassung liegt – beim Software-Leasing wird von Nutzungsüberlassung gesprochen – der zentrale Vertragsinhalt. Siehe auch:Computer-Leasing

Handelsregister-Eintragung

Leasing-Unternehmen verlangen im Zuge der Engagement-Prüfung häufig einen aktuellen Handelsregister-Auszug des Leasingnehmers, um ihn zu legitimieren und die Vertretungsberechtigung zu überprüfen.

Haftpflichtversicherung

Im Rahmen seiner Pflichten und seiner Haftung als Nutzer der Leasing-Objekte ist der Leasingnehmer vertraglich verpflichtet, die Objekte gegen alle dem Leasinggeber erforderlich erscheinenden Risiken, ggf. auch gegen Haftpflichtschäden, auf eigene Kosten zu versichern.