Hierbei handelt es sich um steuertechnische Begriffe aus dem Gewerbesteuergesetz. Bei über Darlehen finanzierte Investitionen fallen bei Kreditlaufzeiten von mehr als 12 Monaten Dauerschuldzinsen an, die dem Gewerbeertrag des Investors zuzurechnen sind und somit der Gewerbeertragsteuer unterliegen. Dauerschulden sind außerdem der Gewerbekapitalsteuer unterworfen, weil Dauerschulden hälftig dem Gewerbekapital hinzuzurechnen sind. Dabei sind bestimmte Freibeträge zu berücksichtigen.
Bei Leasing entfällt der Kostenfaktor Gewerbesteuer für Leasingnehmer, wenn die Aktivierungspflicht (Aktivierung) dem Leasinggeber obliegt. Der Leasinggeber kann sich grundsätzlich durch folgende Finanzierungsmodelle gewerbesteuerfrei – je nach Gesellschafterhintergrund – halten: Abschluss von Organschafts- und Ergebnisabführungsverträgen mit Mutterbanken (Organschaften), Einsatz des Doppelstock-Modells, Forfaitierung von Leasing-Forderungen. Nicht als Dauerschulden gelten bei Laufzeiten von mehr als 12 Monaten einzelobjektbezogene Finanzierungen von Gütern des Umlaufvermögens, z.B. Vorführ- und Ausstellungsobjekte der Auto- bzw. Büromaschinen-Händler.