Die bei der Finanzierung langlebiger Investitionsgüter häufig erforderlichen längerfristigen Fremdmittel unterliegen als „Dauerschulden“ grundsätzlich der Gewerbesteuer. Die Dauerschulden werden gewerbesteuerlich wie Eigenkapital behandelt. Hieraus ergibt sich die Gewerbekapitalsteuerpflicht auf Dauerschulden. Zinsen auf Dauerschulden sind dem Gewerbeertrag zuzurechnen und unterliegen somit der Gewerbeertragsteuer.
Da beim Leasing eine Bilanzierung beim Leasingnehmer i.d.R. nicht erfolgt, fällt Gewerbesteuer im o.g. Zusammenhang nicht an. Daher ist die Gewerbesteuer-Einsparung ein Leasing-Motiv. Leasing-Gesellschaften mit privatem Gesellschafterhintergrund nutzen dagegen soweit möglich die Forfaitierung und/oder das Doppelstock-Modell. Der Leasinggeber mit Bankenhintergrund kann durch eine gewerbesteuerliche Organschaft mit der gewerbesteuerlich privilegierten Banken-Mutter und/oder ebenfalls durch forfaitieren der Leasing-Forderungen die Gewerbesteuerbelastung – in bezug auf sein Leasingvermögen – vermeiden. Immobilien-Leasing-Gesellschaften nutzen hierfür die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages gemäß § 9. Abs1. Satz 2 Gewerbesteuergesetz.