Voraussetzung für die steuerliche Zurechnung der Leasing-Objekte beim Leasinggeber ist, daß dieser juristischer und wirtschaftlicher Eigentümer ist. Dies bedingt, daß die Leasing-Erlasse der Finanzverwaltung – ausgehend von der Abgabenordnung (AO) – hinreichend berücksichtigt werden. Die von den meisten in den Leasing-Verbänden organisierten Leasing-Unternehmen angebotenen Standard-Leasing-Verträge stellen sicher, daß das wirtschaftliche Eigentum an den Objekten nach den gegenwärtigen Erkenntnissen beim Leasinggeber liegt. Daraus ergeben sich für den Leasingnehmer häufig steuerliche und bilanzielle Vorteile und die Möglichkeit, die Leasing-Raten sofort als abzugsfähige Betriebsaus-gaben zu verbuchen.