LEASING LEXIKON:

Vereinfachungsregelung

Zur Vermeidung zeitaufwendiger Berechnungen ist in Abschn. 44 Abs. 2 Satz 2 EStR zugelassen, daß für die in der ersten Hälfte eines Wirtschaftsjahres angeschafften oder hergestellten beweglichen Anlagegüter der für ein Jahr in Betracht kommende AfA – Betrag und für die in der zweiten Hälfte angeschafften oder hergestellten beweglichen Anlagegüter die Hälfte des für ein Jahr in Betracht kommenden AfA – Betrags abgesetzt wird. Diese Vereinfachungsregelung, die auch für den Bereich der degressiven AfA gilt, soll umständliche und kleinliche Berechnungen ersparen. Der mathematischen Berechnung der Hundertsätze der degressiven Buchwertabschreibung für einen verkürzten Abschreibungszeitraum (zeitanteilige AfA) kommt deshalb in der Praxis nur theoretische Bedeutung zu.

Siehe auch:
Absetzung für Abnutzung (AfA), AfA-Satz