Der Veräußerungserlös des Leasing-Gegenstandes steht grundsätzlich dem Leasinggeber als Eigentümer zu. Hiervon können abweichende Vereinbarungen getroffen werden, insbesondere, wenn sich der Leasingnehmer zum Abschluß eines Folgevertrages entschließt. Bei Vorliegen eines Leasing-Vertrages mit Aufteilung des Mehrerlöses gemäß Ziffer 2 b. des BFM-Schreibens vom 22.12.1975 („Teilamortisations-Erlaß“) hat der Leasingnehmer in der Regel Anspruch auf höchstens 75% des Veräußerungserlöses, der die erforderliche Restamortisation übersteigt.Bei Vorliegen eines kündbaren Leasing-Vertrags gemäß Ziffer 2 c des vorgenannten BMF-Schreibens, hat der Leasingnehmer bei Kündigung eine Abschlußzahlung in Höhe der durch die Leasing-Raten nicht gedeckten Gesamtkosten des Leasinggebers zu entrichten. Auf diese Abschlußzahlung können bis zu 90% des vom Leasinggeber erzielten Verwertungserlöses angerechnet werden.