Die mittel- bzw. langfristige Bereitstellung des vom Leasinggeber investierten Sachkapitals an den Leasingnehmer bedeutet Vertrauen zum Kunden und zugleich eine besondere Art von „Kredit“. Schließlich muß das Leasing-Unternehmen darauf vertrauen, das investierte Kapital durch Zahlung der vereinbarten Leasing-Raten und ggf. des Restwertes innerhalb der Vertragslaufzeit zurückzuerhalten. Daher ist die Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Leasingnehmers und ggf. der Mitverpflichteten, Bürgen und Garantiegeber zum Zwecke der Beurteilung der nachhaltigen Zahlungsfähigkeit geboten. I.d.R. ist bei Investitionskosten ab TEUR 100 die Offenlegung durch die Vorlage von Geschäftszahlen, Steuerbescheiden und Vermögensaufstellungen erforderlich. Grundsätzlich sind diese Unterlagen den finanzierenden Instituten vorzulegen; dies trifft unmittelbar bei der regresslosen Forfaitierung (KWG § 18) zu.