LEASING LEXIKON:

Mehr- / Mindererlös-Aufteilung

Bei Teilamortisations-Verträgen liegt das RestwertRisiko häufig beim Leasingnehmer. Kann am Ende des Vertrages das Objekt nur zu einem unter dem kalkulierten Restwert liegenden Erlös verkauft werden, muß der Leasingnehmer den Unterschiedsbetrag bezahlen; im Falle eines über dem kalkulierten Restwert liegenden Verwertungserlöses kann der Mehrerlös gemäß Erlaß vom 22.12.1975 bis zu 75% vergütet werden. Der Leasinggeber muß mindestens 25% des Mehrerlöses behalten, um aufgrund dieser angemessenen Beteiligung am Verwertungserlös die Position des wirtschaftlichen Eigentümers zu sichern. Bei kündbaren Leasing-Verträgen (Kündigungsmöglichkeiten) zahlt der Leasingnehmer im Falle der Kündigung den Barwert der ausstehenden kalkulatorischen Leasing-Raten an den Leasinggeber und gibt das Objekt an ihn zurück. Am Erlös aus dem Verkauf des zurückgegebenen Objektes wird der Leasingnehmer in der Regel zu 75% beteiligt; schließt er nach Kündigung einen neuen, gleichwertigen Leasing-Vertrag ab, werden bis zu 100% des Verwertungserlöses gutgeschrieben.