Diese regelt sich nach den steuerlichen Vorschriften und der sinnvollen wirtschaftlichen Nutzungsdauer des Leasing-Objektes. Die Laufzeit darf 40% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer nach amtlicher linearer AfA nicht unter, und 90% nicht überschreiten (Leasing-Erlasse; Immobilien-Leasing). Dabei ist zu berücksichtigen, daß Leasing-Verträge gemäß den Leasing-Erlassen während der Laufzeit nur in plausiblen Sonderfällen aufgelöst werden können. Hingegen wird die Laufzeit von mindestens 40% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer im Leasing-Erlaß vom 23.12.1991, über die ertragsteuerliche Behandlung von Teilamortisations-Verträgen bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern, nicht mehr erwähnt.
Siehe auch:
Kündigungsmöglichkeiten