LEASING LEXIKON:

Kommunal-Leasing (öffentliches Leasing)

Hierzu gibt es in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Bestimmungen; in einigen Ländern sind aufgrund der Haushaltsordnungen Leasing-Verträge nur mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörden (Regierungspräsident, Fachministerium, Prüfungskommission usw.) zulässig. Als Ausgangspunkt der Genehmigungskriterien sieht das Sächsische Staatsministerium der Finanzen bzw. des Innern zur kommunal- und haushaltsrechtlichen Beurteilung von Investorenvorhaben im kommunalen Bereich (KommInvestVwV) vor allem die Überschaubarkeit der finanzwirtschaftlichen Risiken. Es stellt deshalb fest, daß grundsätzlich das Mobilien-Leasing von der Genehmigungspflicht des § 44 Abs. 6 der Kommunalverfassung freigestellt ist, währenddessen jeder Kommunal-Immobilien-Leasing-Vertrag wegen des relativ hohen Investitions- und Kostenrisikos für die Kommune der Rechtsaufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen ist. Das wesentliche Merkmal des Kommunal-Leasing ist, daß die öffentliche Hand (Bund, Länder, Städte, Gemeinden, aber auch deren Regiebetriebe) als Leasingnehmer auftritt. Die Alternative, öffentliche Investitionen über Leasing zu realisieren, gewinnt insbesondere aufgrund knapper Haushaltskassen weiter an Bedeutung. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit – verankert in allen Haushaltsgesetzen -, resultiert aus der Norm des Artikels 106 Abs. 3 Nr. 2 GG. Jedoch bietet das Immobilien-Leasing für Vertragspartner ein erfahrenes Projektmanagement, wodurch zum Teil erhebliche Kostenvorteile und häufig kürzere Bauzeiten bei der Objekterstellung erreichbar sind. Diese Faktoren werden vor Vertragsabschluß vereinbart und finden ihren Niederschlag in den Leasingkonditionen. Es sind somit von vornherein sichere Kalkulationselemente für die Finanzbudgets (Verwaltungs- bzw. Vermögenshaushalt) des laufenden wie der kommenden Jahre gegeben.