1. Die dem Leasinggeber als Käufer des Leasing-Objektes zustehenden Garantie- und Gewährleistungsansprüche tritt dieser an den Leasingnehmer ab und beauftragt ihn, etwaige Garantie- und Gewährleistungsansprüche u.U. gegenüber dem Hersteller/Lieferanten geltend zu machen. Der Leasinggeber haftet für den rechtlichen Bestand der abgetretenen Ansprüche, schließt jedoch seine eigene Haftung gegenüber dem Leasingnehmer für Sach- und Rechtsmängel des Leasing-Objektes aus. Der Leasingnehmer hat somit bei der Gewährleistung die Stellung eines Käufers (Mängelrüge).
2. Bei nicht ausreichender Bonität des Leasingnehmers sind Rücknahme-Garantien der Lieferanten und Bank-Garantien als Zusatz-Sicherheiten nach Prüfung ihrer Werthaltigkeit akzeptabel.