LEASING LEXIKON:

Erlasse

Die sogenannten „Leasing-Erlasse„,

* Mobilien-Leasing-Erlass vom 19.04.1971

* Immobilien-Leasing-Erlass vom 21.03.1972

* Teilamortisations-Mobilien-Erlass vom 22.12.1975

* Teilamortisations-Immobilien-Erlass vom 23.12.1991

regeln die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums von Leasing-Objekten beim Leasinggeber bzw. Leasingnehmer. Die Leasing-Erlasse bilden damit die steuerrechtliche Grundlage für das Leasing-Geschäft in Deutschland. Die Einhaltung dieser Richtlinien führt grundsätzlich zur steuerlichen Anerkennung der gewünschten wirtschaftlichen Eigentümereigenschaft, vornehmlich beim Leasinggeber. Der Mobilien-Erlass v. 19.04.1971 (Finanzierungsleasing im engeren Sinn) enthält auch die Voraussetzungen für die Eigentümerposition (wirtschaftliches Eigentum nach AO § 39) des Leasingnehmers (branchensprachlich Mietkauf).