Nicht selten müssen Leasing-Objekte aufgrund starker Beanspruchung, technischer Überalterung oder durch Teil-/Totalschäden vorzeitig ausgetauscht werden. Die Auflösung eines Leasing-Vertrages ist grundsätzlich während der Grundleasingzeit ausgeschlossen. Bei berechtigten und wirtschaftlich begründeten Fällen (z.B. bei Totalverlust des Leasing-Objektes) können Leasingverträge – mit steuerlicher Anerkennung – vorzeitig aufgelöst werden.

Folgende praktikable Lösung bietet sich an: der Leasingnehmer erfragt beim Leasinggeber die noch offene Restforderung der vereinbarten Leasing-Entgelte (ggf. zzgl. eines kalkulierten Restwertes) unter Berücksichtigung der ersparten Zinsen. Der Leasingnehmer löst den Vertrag durch Zahlung dieses noch offenen Betrages (Angebot des Leasing-Unternehmens) ab. Damit die bereits gezahlten Leasing-Beträge als Betriebsausgaben anerkannt werden, sind die Gründe für die Auflösung des Vertrages gegenüber dem Finanzamt zu belegen.