LEASING LEXIKON:

Andienungsrecht

Bei Teilamortisations-Verträgen (Mobilien-Erlass vom 22.12.197 vereinnahmt der Leasinggeber über die Leasing-Raten nur einen Teil der gesamten Anschaffungskosten des Leasing-Objektes. Der Leasinggeber hat daher zum Ablauf des Leasing-Vertrages das Recht, dem Leasingnehmer das Objekt zu dem noch nicht amortisierten Restwert – wie im Leasing-Vertrag vereinbart – „anzudienen“. In diesem Fall ist der Leasingnehmer zum Kauf verpflichtet, ohne dass er ein verbrieftes Recht hat, den Gegenstand zu erwerben. Der Leasinggeber hat somit sowohl das Recht, das Leasing-Objekt an den Leasingnehmer wie auch anderweitig zu verwerten.