Leistet der
Leasingnehmer Zahlungen vor
Fälligkeit (z.B. bei Kündigung des Leasing-Vertrages in Form einer Abschlusszahlung), so sind diese auf den Gegenwarts-/
Barwert abzuzinsen. Dabei ist durchweg der in der
Kalkulation zugrunde gelegte Finanzierungs-Zinssatz anzuwenden. Für die Berechnung der Abzinsung hat sich in der Praxis die auch höchstrichterlich anerkannte Rentenbarwertformel (vor- oder nachschüssig) durchgesetzt, auch wenn einzelne Gerichte eine individuelle Ansicht in Streitfällen einnehmen.